BGH: Aktueller Rechtsrahmen der Anreizregulierung für wirksam erklärt
/ 01. Februar 2012 /
Der Kartellsenat des BGH hat sich erneut mit der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) befasst und den aktuell geltenden Rechtsrahmen für wirksam erklärt.
Mit Beschlüssen vom 28. Juni 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nach § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG a.F. keine gesetzliche Grundlage fand. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2011 ist die der Anreizregulierungsverordnung zu Grunde liegende Vorschrift des § 21a EnWG geändert worden. Daneben hat der Gesetzgeber § 9 ARegV, der den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor betrifft, zum Teil neu gefasst.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Neufassung des § 9 ARegV wirksam ist und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden ist. Auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor. Nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25% bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.
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