Angemessener Kaufpreis des Netzes
Im Rahmen von Netzübernahmen und Rekommunalisierungen ist eine der Schlüsselfragen die Höhe des Netzkaufpreises. Die Entscheidung darüber, was die »wirtschaftlich angemessene Vergütung« gem. § 46 Absatz 2 EnWG ist, hängt im Kern an Rechtsfragen, die ohne eine vorausgehende ökonomische Analyse nicht beantwortet werden können.Die Interessen von Verkäufer und Käufer divergieren hinsichtlich dessen, was die »wirtschaftlich angemessene Vergütung« ist: Der Verkäufer will verhindern, dass er die Konzession überhaupt verliert und wenn er sie verlöre, jeweils sicherstellen, dass er den maximalen Kaufpreis erzielt – also seinen Veräußerungsgewinn maximiert. Der Käufer will zunächst das Netz zu einem möglichst niedrigen Kaufpreis erwerben – jedenfalls darf der Kaufpreis nur so hoch sein, dass er in Zukunft innerhalb des regulatorischen Ordnungsrahmens amortisierbar ist. Eine darüber hinausgehende Kaufpreisforderung würde ihm die Übernahme verwehren und einen Konzessionswettbewerb unmöglich machen. In konkreten Fällen wird der Streit oftmals um die Entscheidung Sachzeitwert oder Ertragswert geführt. Entscheidend ist, dass der Kaufpreis aus wettbewerblicher Perspektive nicht prohibitiv ist.
Netzverkäufer und Käufer sind regelmäßig über eine Reihe von Sachverhalten und die damit verbundenen Rechtsfragen uneins. Ursache sind nicht nur ihre unterschiedlichen Interessenlagen, sondern auch fehlende Rechtssicherheit durch unkonkrete gesetzliche Regelungen und noch nicht ausgestrittene Rechtsfragen. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Sachverhalte: Ist die methodische Ausgangsbasis der Rekonstruktionswert des Netzes oder wird das Netz, wie vom Netzbetreiber errichtet, bewertet? Mit welchen Indexreihen sind Tagesneuwerte für das Netz zu ermitteln, und wie ist dabei der technische Fortschritt abgebildet? Sind Investitionen, die von Dritten finanziert wurden, vom Erwerber zu vergüten oder um die entsprechenden Leistungen (z.B. Baukostenzuschüsse) zu mindern? Werden Tagesneuwerte nur auf den eigenkapitalfinanzierten Anteil der Sachanlagen berücksichtigt oder auf das gesamte Sachanlagevermögen? Welche Nutzungsdauern werden bei der Wertermittlung berücksichtigt? Sind Gewinnrücklagen zum Unternehmenserhalt, die durch kalkulatorische Kapitalkosten gebildet worden sind, bei der Bewertung einzubeziehen oder nicht?
Ein Kaufpreis, der über den Restwert der Versorgungsanlagen, ermittelt auf Basis von historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) sowie regulatorischer Nutzungsdauern – vermindert um die Unternehmenserhaltungsrücklagen nach Realkapital- und Nettosubstanzerhaltung –, hinausgeht, kann zukünftig nicht vollständig amortisiert werden.
Das Interesse des Verkäufers auf Gewinnmaximierung kann auch an rechtliche Grenzen der Zulässigkeit stoßen. Der Ertragswert erlangt insofern Bedeutung, weil er die zukünftige Gewinnerzielung erfasst. Ist der Netzkaufpreis nicht höher als der Ertragswert, so kann der Käufer in der Zukunft einen angemessenen Gewinn erzielen.
Rechtsfrieden könnte schnell hergestellt werden, wenn der Substanzwert ermittelt auf Basis der regulatorischen Anforderungen der StromNEV/GasNEV als angemessener Wert im Gesetz festgeschrieben würde. Dieser Wert ließe sich einfach und schnell aus den Netzentgeltanträgen ermitteln und im Regulierungsbescheid ausweisen.










