Bis Ende 2011 laufen bundesweit über 1.000 Konzessionsverträge (Wegenutzungsverträge, WNV) aus. Wir haben bereits in früheren Ausgaben das Thema Konzessionsverträge und Rekommunalisierung beleuchtet. Unabhängig vom formalen Ablauf eines Vergabeverfahrens (siehe EXPLORER markttrends Nr. 28, Oktober 2009), stellt sich für eine Kommune die Grundsatzfrage: Will die Kommune als Konzessionsgeber eine Neukonzessionierung oder eine Rekommunalisierung umsetzen?
Neukonzessionierung
Neukonzessionierung bedeutet Neuabschluss eines WNV, entweder mit dem bisherigen oder mit einem neuen Konzessionär.
- Die entscheidende Rolle dürfte dabei spielen, wie das Verhältnis zum bisherigen Konzessionär ist: Fühlt man sich gut behandelt oder gab es im Gegenteil Streitpunkte, z.B. in Fragen der Abrechnung der KA, bei der Planung von Baumaßnahmen u.a.
- Je nachdem auch, wie viele Bieter sich bei der Kommune um den WNV beworben haben, desto mehr steigen ihre Chancen, durch gute Verhandlungen mehr herauszuholen.
- Wenn die Kommune nur alle 20 Jahre für die Bieter interessant ist, dann hat der WNV hohe strategische Priorität!
- Wichtig ist, frühzeitig geeignete juristische Expertise einzubinden, um die Angebote der Bieter beurteilen zu können. Da solche WNV bisher nur alle 20 Jahre abgeschlossen wurden, stellt dies i.d.R. keine Kernkompetenz städtischer Rechtsämter dar.
- Für den formalen Ablauf des Verfahrens sind zwar zwingende sachliche Kriterien für die Auswahl des Konzessionärs gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Verfahren ist aber transparent und diskriminierungsfrei durchzuführen, d.h. alle Informationen müssen an alle Bieter gehen, und die Vergabekriterien und ihre Gewichtung sind den Bietern vor der Vergabeentscheidung bekannt zu geben. Erfahrungsgemäß ist das Projektmanagement ein wichtiger Erfolgsfaktor für das Verfahren.
Zunehmend werden WNV mit einer kürzeren Laufzeit als den maximal zulässigen 20 Jahren abgeschlossen oder es werden Sonderkündigungsrechte vereinbart. Mit der erfolgten Neukonzessionierung hat die Kommune dann erst einmal »Ruhe« und muss sich einer neuerlichen Vergabe erst wieder rechtzeitig vor Ablauf des jetzt abgeschlossenen Vertrages widmen.
Für eine Kommune, die über die Vergabe hinaus keine weiteren energie- oder wirtschaftspolitischen Ziele verfolgt oder der es an den notwendigen Mitteln für eine Rekommunalisierung fehlt, ist eine engagierte Verhandlungsführung mit dem Ziel einer Neukonzessionierung mit deutlich verbesserten Konditionen – selbst mit dem bisherigen Konzessionär – immer noch besser, als sich mit einer Rekommunalisierung zu überheben, wenn die politische Einigkeit fehlt oder die finanziellen Mittel im laufenden Verfahren erschöpft sind.
Rekommunalisierung
Die Frage, ob eine Kommune statt einer Neukonzessionierung den Weg der Rekommunalisierung wählt, hängt wesentlich davon ab, was sie damit bezweckt: Will sie Energieversorgung in Bürgerhand, will sie Einfluss nehmen auf Fragen wie regionale Erzeugung und Klimaschutz, Standortpolitik und Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort etc., dannmuss sie prüfen, wie weit sie künftig gesellschaftsrechtlich Einfluss nehmen und an der Wertschöpfung partizipieren will.
Bei einer Rekommunalisierung sind aus Sicht der Kommune verschiedene Geschäftsmodelle (und Rollen) möglich: Die Kommune kann
- das Eigentum am Netz erwerben und dieses verpachten, damit ein Dritter die Betriebsführung des Netzes übernimmt (Rolle des Netzeigentümers)
- das Eigentum am Netz erwerben und einen Dritten am Eigentum beteiligen, der die Betriebsführung des Netzes übernimmt (Rolle des Netz-Miteigentümers)
- das Eigentum am Netz erwerben und einen Dritten am Eigentum beteiligen, der die Betriebsführung des Netzes übernimmt, wobei die Kommune auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist (Rolle des Netz-Miteigentümers und des Miteigentümers der Betriebsgesellschaft)
- mit und ohne Netzeigentum eine Vertriebsgesellschaft oder eigene Stadtwerke gründen, in der Regel mit einem strategischen Partner aus der Energiewirtschaft zusammen, der das Branchen-Know-how einbringt (Rolle des Miteigentümers der Vertriebsgesellschaft bzw. der Stadtwerke).
Je umfassender die Vision der Kommune für die Energieversorgung ist, je mehr die Ziele und Strategien der Kommune gesellschaftsrechtliche Einflussnahme und Teilhabe an der Wertschöpfung erfordern, desto komplexer, anspruchsvoller und aufwändiger ist das Verfahren zur Partnersuche und zur Umsetzung des Geschäftsmodells. Kosten fallen insbesondere an für die Analysen zur Beurteilung des übergehenden Netzes, für die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises, für Verhandlungsführung, Gründung und Ingangsetzung der Netzgesellschaft. Somit entscheidet letzten Endes das Budget der Kommune darüber, welches Geschäftsmodell für sie überhaupt realisierbar ist. Andererseits bietet die Gründung eigener Stadtwerke eine Vielfalt an Möglichkeiten, Energiekonzepte vor Ort durchzusetzen, Standort, Arbeitsplätze und Wachstumsperspektive in der Kommune selbst zu realisieren und als Mitgesellschafter die Umsetzung tatkräftig zu unterstützen.