Neue Dynamik im Bereich Smart Metering durch die Novellierung des MsbG


Zu Beginn des Jahres ist neue Dynamik im Bereich Smart Metering entstanden. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs eines Gesetzes zum Neustart der Energiewende (GNDEW) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 11. Januar sollen durch die Novellierung des MsbG neue Weichen für den beschleunigten Smart-Meter-Rollout gestellt werden. Das Gesetz soll in den nächsten Wochen in Kraft treten, damit zeitnah Rechtssicherheit für die Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts geschaffen wird.

Der Smart-Meter-Rollout in Deutschland war ins Stocken geraten. Auslöser war die Rücknahme der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme (so genannte „Markterklärung“) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Mai des vergangenen Jahres. Durch den Wegfall der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegten Fristen für grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) zum Einbau intelligenter Messsysteme (iMsys) und der Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen haben die gMSB den Smart Meter Rollout weitestgehend gestoppt.

Welche Auswirkungen resultieren aus den Neuerungen des novellierten MsbG? Welche Rolle hat die Ausgestaltung des § 14 a EnWG für Anlagenbetreiber?

Neuerungen des novellierten MsbG

Die gesetzlichen Neuerungen bedingen, dass der Smart-Meter-Rollout innerhalb der nächsten Jahre verpflichtend vom gMSB durchgeführt werden muss. Der gesetzlich festgelegte Rolloutfahrplan mit dem Zieljahr 2030 sieht vor, ab dem Jahr 2025 alle Pflichteinbaufälle in den Verbrauchsklassen < 100.000 kWh/a mit iMsys auszustatten. Zur Validierung des Fortschritts sind Meilensteine in den Jahren 2025 (20 Prozent Einbauquote), 2028 (50 Prozent Einbauquote) und 2030 (95 Prozent Einbauquote) vorgesehen. Der Rollout kann sofort mit bereits zertifizierten Geräten starten. Wenn noch nicht alle Funktionen wie z.B. das Steuern und Schalten von Beginn an freigeschaltet sind, können diese per Anwendungsupdate nachträglich installiert werden. Die angepassten Richtlinien der sicheren Lieferkette (SiLKe) erlauben einen massengeschäftstauglichen Postversandt von iMsys, welche Kapazitäts- und Prozesskosteneinsparungen ermöglichen.

Neu geregelt ist zudem die Systematik, welche die Obergrenze der jährlichen Kosten des Verbrauchers bzw. Anlagenbetreibers für den Einbau und Betrieb von iMsys angibt, bisher die Preisobergrenze (POG). Anstelle der bisherigen Regelung, trägt nicht mehr der Anschlussnutzer die Gesamtkosten, sondern die neuen Messentgelte werden zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber aufgeteilt. Laut BMWK ergibt sich aus der angepassten Kostenverteilung eine gerechtere Aufteilung, da die Netzbetreiber stark durch die erhobenen Daten aus dem Smart Meter Rollout profitieren.

Zukünftig zahlen Privathaushalte (< 6.000 kWh/a) und Kleinanlagenbetreiber maximal 20 Euro/a brutto für ein iMsys (entspricht der aktuellen POG für eine moderne Messeinrichtung (mME)). Netzbetreiber werden mit bis zu 80 Euro/a pro iMsys an den Messentgelten beteiligt. Die angepasste Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Erlöse der gMSB, die Höhe der Messentgelte bleibt gleich.

Auswirkungen der Neuerungen des novellierten MsbG

Die angepasste Zusammensetzung der Messentgelte steigert die Attraktivität der iMsys für Anschlussnutzer, da keine Mehrkosten im Vergleich zu einer aktuellen mME mehr anfallen. Aus Sicht der gMSB besteht Bedarf, sich auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage bei gleichzeitigem Fachkräftemangel vorzubereiten, um Dienstleisterengpässe zu vermeiden.

Aus Netzbetreibersicht bleibt zu klären, ob und wie die anfallenden Mehrkosten ausgeglichen werden können. Der Gesetzesentwurf sieht dafür vor, die Kosten in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Damit diese ohne zeitlichen Verzug geltend gemacht werden können, müssen die Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt werden. Eine entsprechende Anpassung könnte im parlamentarischen Verfahren getroffen werden.

Weiterhin gilt für die Netzbetreiber zu prüfen, welche Auswirkungen die Kosten auf die Auswahl der Varianten Pflicht- und Vollrollout haben.

Neuerungen und Auswirkungen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

In § 14a EnWG wird die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), wie z.B. Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte und Klimaanlagen, geregelt. Mit der Steuerung sollen Stromausfälle durch Betriebsmittelüberlastung vermieden und so die Probleme einer erhöhten Bezugsleistung und Gleichzeitigkeit resultierend aus dem Hochlauf von Elektromobilität und Wärmepumpen abgefangen werden. Ziel der Steuerungsmaßnahmen ist eine Überlastung des Verteilnetzes zu verhindern, den Komfortverlust beim Verbraucher zu minimieren und marktliche Anwendungen zu ermöglichen z.B. mit dynamischen Tarifen.

Die Novellierung des § 14a EnWG hat zur Folge, dass der Netzbetreiber keine Anträge auf Netzanschluss mehr aufgrund möglicher Netzüberlastung ablehnen kann. Gleichzeitig muss der Anlagenbetreiber mögliche Komforteinschränkungen durch Schaltmaßnahmen des Netzbetreibers inkaufnehmen. Aus Netzbetreibersicht bietet die Teilnahmeverpflichtung der SteuVE an den Schaltmaßnahmen eine einfache Möglichkeit zur Netzstabilisierung, welche von den Verbrauchern ungewollt subventioniert wird.

Zahlreiche Stellungsnahmen aus der Konsultationsphase zu Beginn dieses Jahres enthielten die Forderung, Flexibilitätspotenziale zu heben und zu nutzen, anstatt SteuVE zu drosseln oder ganz abzuregeln. Ein marktlicher Ansatz zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, wie er in § 14c EnWG gefordert werde, sei demnach dem direkten Zugriff auf Wallboxen, Wärmepumpen oder Kälteerzeugungsanlagen vorzuziehen.

Bezüglich der Ausgestaltung der § 14a, c EnWG besteht aktuell rechtliche Unklarheit. Für die Umsetzung des § 14c ist eine Spezifikation der Bundesnetzagentur notwendig, welche dafür aktuell keine Notwendigkeit sieht. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass sich der Paragraph nicht auf das Engpassmanagement im Verteilnetz bezieht.

Der pauschale Teilnahmezwang aller SteuVE nach § 14a EnWG zur Flexibilitätsbeschaffung verstößt allerdings unter Umständen gegen geltendes Recht, da der Grundsatz der Strombinnenmarktverordnung „Markt vor Zwang“ nicht gewahrt wird.

In der öffentlichen Anhörung der BNetzA am 16.3.2023 wurde die Möglichkeit, die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize zu erreichen erneut diskutiert. Ob die aktuelle Ausgestaltung des § 14a EnWG bestand hat, wird sich nach der Auswertung der Stellungsnahmen im Rahmen der zweiten Konsultation von der Bundesnetzagentur zeigen.

Fazit: Smart Meter Rolloutstrategie überprüfen und anpassen

Das novellierte MsbG soll im Mai dieses Jahres verabschiedet werden und den Neustart des Smart Meter Rollouts darstellen. Um auf die Neuerungen aus dem Gesetzesentwurf zeitnah reagieren zu können, müssen die Marktteilnehmer analysieren, welche Auswirkungen des novellierten MsbG auf die auszuführenden Marktrollen haben. Daraufhin ist die aktuelle Smart Meter Rolloutstrategie zu prüfen und anzupassen.

Einladung zum LBD-Erfahrungsaustausch Metering

Wir diskutieren gemeinsam die Dynamik im Markt resultierend aus der Novellierung des MsbG und evaluieren sich daraus ergebende Chancen und Risken.

Termin: 20. bis 21. April 2023

Ansprechpartner